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Tag des Deutschen Bieres am 23. April 2009 PDF Drucken E-Mail
Dienstag, den 31. März 2009 um 17:42 Uhr

Traditionell steht in Deutschland der 23. April in jedem Jahr ganz im Zeichen des Bieres. Denn am 23. April 1516 wurde es vom damaligen bayerischen Herzog Wilhelm IV proklamiert, und seitdem gilt per Gesetz: „In unser Bier gehört nur Wasser, Hopfen und Gerste“. Dieses älteste Lebensmittelgesetz der Welt feiern die deutschen Brauer Jahr für Jahr.

Das vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. am 23. April 1516 erlassene Reinheitsgebot für Bier hat folgenden Wortlaut:

„Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die kein besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi ein Maß (1,069 Liter) oder ein Kopf Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt dan das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.“

Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog von Bayern am Georgitag zu Ingolstadt Anno 1516